Kündigung, Kündigungsschutzklage - Rechtsanwalt Michael Kümpfbeck München
Unmittelbar mit dem Erhalt einer Kündigung beginnt für den Gekündigten nicht nur die Angst um die eigene Existenz und die in der heutigen Zeit oftmals beschwerliche Suche nach einem neuen Job, sondern leider auch der Lauf der dreiwöchigen, in §§ 4, 7 KSchG geregelten Präklusionsfrist, die für alle Arten der arbeitsrechtlichen Kündigung gilt.
Diese Präklusions- oder Ausschlussfrist hat zur Folge, dass Sie nach Erhalt eines Kündigungsschreibens lediglich drei Wochen Zeit haben, um sich durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht gegen diese Kündigung zur Wehr zu setzen; verabsäumen Sie die Einhaltung dieser Präklusionsfrist, ist Ihnen der Weg zu einer gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung (bspw. ob der Betriebsrat im Kündigungsverfahren ordnungsgemäß mit einbezogen wurde, ob die Kündigung möglicherweise sozialwidrig ist, etc.) final abgeschnitten.
Ich bin als langjähriger „Arbeitsrechtler" natürlich auch auf die Führung von Kündigungsschutzklagen spezialisiert. Zögern Sie daher nicht, mich nach dem Erhalt einer arbeitsrechtlichen Kündigung möglichst umgehend zu kontaktieren, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen und mögliche Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten zu können.